Ehrenbürger
Die Gemeinde kann Bürgerinnen und Bürgern, die sich um sie besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenbürgern ernennen, siehe hierfür Art. 16 Bayerische Gemeindeordnung.
Die zu ehrende Person muss sich, wie der Gesetzestext bereits betont, besondere Verdienste um die Gemeinde erworben haben. Dabei kommen sowohl materielle Verdienste, als auch ideelle Verdienste in Betracht.
Die Ernennung zum Ehrenbürger ist die höchste Auszeichnung der Gemeinde, mit der jedoch keine besonderen Rechte oder Pflichten verbunden sind.
Zuständig für die Entscheidung ist der Gemeinderat. Die Entscheidung steht im pflichtgemäßen Ermessen der Gemeinde. Die Beschlussfassung des Gemeinderates ist wegen der schutzwürdigen persönlichen Belange des Betroffenen grundsätzlich in nicht öffentlicher Sitzung mit einfacher Mehrheit der Abstimmenden zu treffen.
Aktuell gibt es keine lebenden Ehrenbürger in der Gemeinde Schönau a. d. Brend.